Krieg: nicht vorbereiten - aber angreifen!
Generalbundesanwalt Kay Nehm wird nicht strafrechtlich ermitteln wegen des BND-Einsatzes im Irak. Dies schrieb die Bundesanwaltschaft an das Netzwerk Friedenskooperative. Das Netzwerk hatte unter anderem Exkanzler Gerhard Schröder angezeigt, weil der BND den USA bei der Zielerfassung geholfen habe. In dem jetzt veröffentlichten Brief lehnt die Behörde bereits einen "Anfangsverdacht" ab. Laut Strafgesetzbuch sei "nur die Vorbereitung eines Angriffskriegs und nicht der Angriffskrieg selbst strafbar". Eine analoge Anwendung der Strafvorschrift sei aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich. Die Friedenskooperative fordert jetzt vom Gesetzgeber, die Strafbarkeitslücke zu schließen.(taz 6-02-06)
Das "Netzwerk Friedenskooperative" war der Ansicht, daß Schröder als final Verantwortlicher wegen "Beihilfe zum Angriffskrieg" - gemeint ist der Irak-Krieg 2003 - bestraft gehört. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und kommt zu einem ganz anderen Ergebnis (Az. 3 ARP 8/06-3): so begründeten die "über die Medien verbreiteten Informationen - unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt - keinen Anfangsverdacht wegen eines Verbrechens der Vorbereitung eines Angriffskrieges". Zudem würden die vom Ankläger monierten Informationen deutscher Agenten an die USA nicht vom Straftatbestand der Vorbereitung eines Angriffskrieges erfaßt. Noch spitzfindiger argumentiert der höchste staatliche Ermittler, wenn er die grundsätzliche Strafbarkeit eines Angriffskrieges auslegt. Denn es bestehe "kein Analogieschluß", daß die Strafbarkeit der "Vorbereitung" auch für die "Durchführung" gelten müsse. So etwas sei im Strafrecht sogar unzulässig. "Folglich scheidet als möglicher Täter aus, wer sich erst bei oder nach Kriegsausbruch in das kriegerische Unternehmen einschaltet".(jf 08/2006)
http://www.friedenskooperative.de/koop/pm170106.htm
Das "Netzwerk Friedenskooperative" war der Ansicht, daß Schröder als final Verantwortlicher wegen "Beihilfe zum Angriffskrieg" - gemeint ist der Irak-Krieg 2003 - bestraft gehört. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und kommt zu einem ganz anderen Ergebnis (Az. 3 ARP 8/06-3): so begründeten die "über die Medien verbreiteten Informationen - unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt - keinen Anfangsverdacht wegen eines Verbrechens der Vorbereitung eines Angriffskrieges". Zudem würden die vom Ankläger monierten Informationen deutscher Agenten an die USA nicht vom Straftatbestand der Vorbereitung eines Angriffskrieges erfaßt. Noch spitzfindiger argumentiert der höchste staatliche Ermittler, wenn er die grundsätzliche Strafbarkeit eines Angriffskrieges auslegt. Denn es bestehe "kein Analogieschluß", daß die Strafbarkeit der "Vorbereitung" auch für die "Durchführung" gelten müsse. So etwas sei im Strafrecht sogar unzulässig. "Folglich scheidet als möglicher Täter aus, wer sich erst bei oder nach Kriegsausbruch in das kriegerische Unternehmen einschaltet".(jf 08/2006)
http://www.friedenskooperative.de/koop/pm170106.htm
bin66 - 17. Mrz, 18:33

